„Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB arbeiten mit Prozessfinanzierern, bei denen Geschädigten ab einem LKW-Bestand ab 50 LKW´s überhaupt keine Kosten, also auch keine Gutachterkosten, entstehen.

Auch können ab einem LKW-Bestand ab 50 LKW´s Geschädigte ihre Forderung an interessierte Unternehmen verkaufen. Sprechen Sie uns bei Interesse einfach an“.


 

In Sachen Lkw-Kartell haben betroffene Käufer gute Chancen, um ihren Schaden von den Kartellanten wie MAN, DAF, IVECO, Mercedes und Volvo einzufordern, gegen die die EU-Kommission inzwischen eine Milliardenstrafe wegen illegaler Preisabsprachen festgelegt hatte.

Hier könnte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB ein Schaden von ca. 10- 15 % pro Lkw geltend gemacht werden, was bedeutet, dass bei einem durchschnittlichen Preis von ca. 85.000,- € pro Lkw der Schaden pro Lkw bei ca. 10.000,- – 12.000,- € liegen könnte.
Da viele Unternehmen jedoch mehrere Lkw oder gar mehrere Hundert oder Tausend erworben haben, könnten die Schäden sich unter Umständen auch auf mehrere Millionen Euro pro Unternehmen belaufen.

Für viele Unternehmen oder auch z. B. Kommunen ist jedoch wichtig, keine hohen Kosten bei einem Vorgehen gegen die Kartellanten zu haben, die insbesondere bei einem größeren Lkw-Bestand erheblich sein können, da alleine ein wettbewerbsökonomisches Gutachten mit ca. 100.000 – 300.000,- € zu Buche schlägt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) hierzu:
„Interessant für die betroffenen größeren Unternehmen und Kommunen dabei, dass es ab einem Bestand von 50 LKW´s die Möglichkeit gibt, dass überhaupt keine Kosten entstehen, d. h., keine Kosten für Anwälte und Gerichtskosten, aber auch gar keine Kosten für ein Gutachten, insbesondere bei den hohen Kosten für ein wettbewerbsökonomisches Gutachten ein großer Vorteil. Somit besteht für viele größere Geschädigte die Möglichkeit, ihren Schaden wirklich komplett ohne Kostenrisiko geltend zu machen.“

Außerdem könnten, worauf Dr. Späth & Partner hinweisen, juristisch verantwortliche Vertreter der öffentlichen Hand – wie z. B. Kämmerer – prüfen, ob nicht eine Klage gegen die Kartellanten sogar geboten ist, denn spätestens im Rahmen von z. B. Rechnungsprüfungen könnte z. B. dargelegt werden müssen, warum zu viele Steuergelder für Lkw-Einkäufe ausgegeben wurden, und man aber nichts hiergegen unternommen hat.
Dr. Späth hierzu: „Insbesondere, sofern überhaupt keine Kosten entstehen, sollte hier geprüft werden, warum auf ein Vorgehen verzichtet worden ist, denn dann besteht keinerlei Risiko“.

Auf eine weitere Möglichkeit möchten Dr. Späth & Partner hinweisen:
Inzwischen hat sich herausgestellt, dass es auch Unternehmen gibt, die Forderungen in Sachen Lkw-Kartell ab einem Lkw-Bestand von ca. 50 Lkw aufkaufen, ein großer Vorteil z. B. für Kommunen oder Unternehmen, die nichts mehr unternehmen wollen, sondern mit dem Thema „abschließen wollen“. So können Geschädigte doch noch aus ihrem Schaden umgehend und vollkommen ohne Klage Geld erhalten.

Doch Achtung: Geschädigte sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner umgehend tätig werden, da in diversen Fällen demnächst Verjährung einzutreten droht.
Durch das Lkw-Kartell geschädigte Unternehmen/Kommunen mit mehr als 50 Lkw, die keine Kosten mehr übernehmen wollen, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.