Jetzt Schadensersatz gegen das LKW-Kartell geltend machen! Die Diskussion um die Höhe der möglichen Forderungen nach Schadensersatz gegen das LKW-Kartell nimmt dynamisch Fahrt auf. Leider gibt die Begründung des Urteils durch die EU-Kommission keinerlei Aufschluss auf mögliche Schadensersatzforderungen im zivilrechtlichen Verfahren.
Experten gehen aber davon aus, dass die ursprüngliche Forderung der Kommission ungleich höher angesetzt war als die letztendlich gefordertern 2,9 Milliarden Euro. Dieser Ursprungswert gilt vielen Branchenkennern als mögliche Messlatte für einen gerichtlich durchsetzbaren Wert. Daher kann davon ausgegangen werden, dass LKW-Käufer einen Anspruch von mindestens 2,9 Milliarden Euro an die Produzenten haben, wenn nicht deutlich höher.
Der Schadensersatzanspruch gegen die verurteilten Unternehmen sollte in einem ersten Schritt spezifiziert und angemeldet werden.
Bei LKW-Preisen von bis zu 100.000 Euro macht eine Preisreduzierung um 10 Prozent rund 10.000 Euro aus. Erheblich höher wird die Forderung dann, wenn es um mehrere Fahrzeuge geht und die Kaufzeiträume länger zurückliegen. Denn hier sollten auch Verzinsungen berechnet werden. Schadensersatzforderungen werden sich bei größeren Speditionen im Millionenbereich bewegen.
Schadensersatz LKW-Kartell: Im Durchschnitt bis zu € 15.000 pro LKW
Mehrere Quellen im Internet sprechen heute schon von durchschnittlichen Schadensersatzforderungen von 15.000 Euro, wobei die Zinsen auch gutachterlich berechnet werden sollten. Die Frage ist jetzt, welche Schadensersatzhöhe für das Kartell-Opfer angemessen erscheint und für den Händler machbar ist. Hier gilt es, im außergerichtlichen Verfahren Fingerspitzengefühl zu beweisen.
Informationen zum Verfahren
Wir helfen Ihnen bei der Erstellung eines gerichtsfesten Gutachtens. Ohne ein Gutachten wird es schwer, im außergerichtlichen Verfahren Ansprüche durchzusetzen. Im gerichtlichen Verfahren geht an einer konkreten Schadensberechnung ohnehin kein Weg vorbei. Ein Gutachten unterstreicht die Ernsthaftigkeit der Forderung und konkretisiert einen realistischen Anspruch. Übrigens: Da der Schaden in jedem Fall höher als 5.000 Euro ist, herrscht im gerichtlichen Verfahren Anwaltspflicht.
Im außergerichtlichen Verfahren brauchen Sie keinen Anwalt, aber Sie müssen daran denken, dass Ihre Anspruchsgegner nicht zur Reaktion verpflichtet sind. Erst eine konkrete anwaltliche Fristsetzung baut den notwendigen Druck auf.
Wichtige Rechtsfragen
Gegen wen kann ich vorgehen?
Die Kartellanten haften als sogenannte Gesamtschuldner. Das heißt, Ansprüche können gegen jeden Kartellanten geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob der LKW bei einem anderen Hersteller gekauft wurde, der ebenfalls am Kartell beteiligt war. Ansprüche können auf diese Weise jedoch nur einmal und nicht mehrfach realisiert werden.
Welche Unterlagen werden für die Geltendmachung von Ansprüchen benötigt?
Es müssen in erster Linie die an die Kartellanten erbrachten Leistungen (Zahlungen) und der Kaufvertrag über einen in den maßgeblichen Zeitraum fallenden und von einem der betroffenen Hersteller stammenden LKW belegt werden. Hierzu sollten Überweisungsbestätigungen, Rechnungen sowie entsprechende Kauf- bzw. Leasingverträge vorliegen. Ansprüche werden aber immer auch dann durchsetzbar sein, wenn nicht mehr alle Unterlagen vorhanden sind, der Verkäufer bzw. Leasinggeber die Unterlagen aber an den Anspruchssteller herausgeben muss.
Droht eine Verjährung der Ansprüche?
Leider ja. Da die Aufarbeitung des Falles, das Sammeln von Unterlagen, die Einholung von gerichtsfesten Gutachten sowie vorgerichtliche Verhandlungen einen erheblichen Zeitaufwand verursachen, ist daher bereits jetzt Eile geboten. Allein die Erstellung von wettbewerbsökonomischen Gutachten kann sich über mehrere Monate hinziehen. Geschädigte sollten daher keine Zeit verstreichen lassen, mit der Sammlung von Unterlagen und Daten beginnen und sich bereits jetzt professioneller Unterstützung versichern.
Mit welchen Kosten hat man für ein wettbewerbsökonomisches Gutachten zu rechnen?
Wettbewerbsökonomische Gutachten sind sehr aufwendig. Die Kosten belaufen sich regelmäßig auf einen mittleren fünfstelligen Betrag. Hier ist es sehr sinnvoll, wenn sich Geschädigte in einer Geschädigtengemeinschaft zusammenfinden, um sich die Kosten zunächst zu teilen und somit nicht mit hohen Beträgen in Vorleistung gehen zu müssen. Bei Obsiegen in einem Gerichtsverfahren wären entsprechende Kosten zur Ermittlung der Schadenshöhe ohnehin von der unterliegenden Partei, also den LKW-Herstellern, zu ersetzen.
Kann auch ohne Gutachten vorgegangen werden?
Grundsätzlich ist das möglich. Insbesondere außergerichtlich kann eine Einigung auch ohne konkrete Bezifferung des Schadens gesucht und erreicht werden. Dies bedeutet jedoch auch, dass es natürlich keine verlässliche Grundlage gibt, wie „gut“ eine außergerichtliche Einigung für den Geschädigten tatsächlich ist.
Im gerichtlichen Verfahren müssen die Schadensersatzansprüche der Höhe nach konkret dargelegt werden. Hierfür wird deshalb ein Gutachten erforderlich sein. Eine Klage ohne vorliegendes Gutachten und damit ohne Möglichkeit, die Schadenshöhe konkret zu beziffern, ist unseres Erachtens nicht möglich.
Wie lange kann ein Zivilprozess im Einzelfall dauern?
Dies kann nicht pauschal beantwortet werden. Es hängt von der Komplexität des Einzelfalls und vom angerufenen Gericht ab sowie davon, ob sich der Prozess über mehrere Instanzen erstreckt. Ein Gerichtsverfahren kann in diesen Fällen durchaus auch mehrere Jahre dauern.
Wer zahlt die Prozess- und Gutachterkosten?
Wird außergerichtlich eine Einigung erzielt, wird häufig im Vergleich geregelt, dass jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat. Mit Blick auf das Feststehen der Preisabsprachen und des Verschuldens der Hersteller erscheint hier jedoch eine für den Geschädigten günstigere Kostenregelung sachgerecht. Die vergleichsweise Einigung über vorgerichtlich entstandene Kosten bleibt indes einzelfallabhängig.
Sollte es zum Gerichtsverfahren kommen, so trägt jede Partei von den gesamten Kosten des Verfahrens (Kosten für das Gericht, Kosten für Anwälte beider Parteien, Gutachterkosten etc.) den Anteil, der dem Unterliegens/Obsiegens entspricht. Dies bedeutet auch, dass der Verlierer die gesamten Kosten des Prozesses zu tragen hat.